Vereinsstatuten

Obst- und Gartenbauverein Axams,

Stand: Jänner 2019

im Sinne des Vereinsgesetzes 2002

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein Axams.

(2) Der Verein erstreckt sein Tätigkeitsgebiet auf die Gemeinde Axams und hat seinen Sitz in Axams.

(3) Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn gerichtet.

(4) Ein Geschäftsjahr beginnt mit 1. November und endet mit 31. Oktober.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein bezweckt in seinem Wirkungsbereich

► die Förderung der Obst- und Gartenbaukultur
► die Ortsbildpflege und die Wahrung des Umwelt- und Naturschutzes
► die Grünraumgestaltung sowie Landschaftspflege
► die Erhaltung der Artenvielfalt zur Wahrung der Kulturgeschichte und dient in seiner Gesamtzielsetzung der Gemeinschaftspflege in der Gemeinde Axams.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Erreichung des Vereinszwecks dienen ideelle und materielle Mittel.

(1) Als ideelle Mittel dienen:

1.1. die Verbreitung von Kenntnissen über den Obst- und Gartenbau der bäuerlichen und nichtbäuerlichen Gartenbesitzer unter Berücksichtigung der Anbaulagen für die Obst- und Gemüsearten sowie -sorten, einschließlich der kulturgeschichtlichen Heil- und Gewürzpflanzenkulturen

1.2. die Vermittlung von Kenntnissen für die Anlage und Pflege von Haus- und Ziergärten unter besonderer Betonung des Blumenschmucks an Häusern und in Gärten

1.3. die beratende und tatkräftige Mitwirkung bei allen Maßnahmen der Ortsverschönerung und Landschaftspflege durch

a. die Pflanzung von Bäumen und Sträuchern im Ortsgebiet und am Ortsrand

b. die Begrünung und Bepflanzung öffentlicher Anlagen

c. die Wiederbelebung der Schulgartenidee

d. die Mitwirkung bei der Schaffung und Erhaltung eines gesunden Lebensraumes unter Berücksichtigung aller Erfordernisse des Umweltschutzes (Ordnung und Sauberkeit, die richtige und gezielte Durchführung der Düngung und von Pflanzenschutzmaßnahmen unter Beachtung der biologischen Methoden, der Mittelauswahl und der Rückstandsprobleme)

1.4. Veranstaltungen und die Teilnahme an den Garten- und Blumenschmuckwettbewerben

1.5. die Wissensvermittlung in Schulen, durch Vorträge, Versammlungen, Kurse, Ausstellungen, Begehungen, Wanderungen und Lehrfahrten sowie durch Einzelberatung unter Heranziehung von Fachkräften und der örtlichen Lehrerschaft.

(2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

2.1. Eintrittsgebühren und Jahresbeiträge der Mitglieder

2.2. außerordentliche Beiträge der Mitglieder

2.3. Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, Spenden und sonstige Zuwendungen

2.4. die entgeltliche und zweckmäßige Vermittlung und Verwertung von Obst- und Gartenbauprodukten im Vereinsgebiet, die gemeinsame Beschaffung von Betriebsmitteln und von Pflanzmaterial sowie die gemeinsame Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen. Dazu ist der Verein ermächtigt, Liegenschaften zu erwerben, Baumwarte und andere Fach- sowie Hilfskräfte zu bestellen.

2.5. Reinerträgnisse von allfälligen Vereinsunternehmungen, wie Festen und Fortbildungsseminaren

2.6. Einkünfte aus Wirtschaftsunternehmungen des Vereines und sonstige Einnahmen, wie Obstverarbeitungsanlagen

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliches Mitglied kann jede Person mit den Voraussetzungen wie in § 5 angeführt werden. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein, den Obst- und Gartenbau sowie die einschlägige Landschaftspflege ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereines können physische Personen, juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie eingetragene Erwerbsgesellschaften werden.

(2) Ordentliche Mitglieder können insbesondere Gartenbesitzer sowie interessierte Garten und Blumenfreunde werden, die sich den Satzungen des Vereines unterwerfen, in vollem Genuss der bürgerlichen Rechte und unbescholten sind.

(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

(5) Der Erwerb der Mitgliedschaft (Beitritt zum Verein) kann im Übrigen nur dann rechtsgültig erfolgen, wenn der Beitrittswerber eine schriftliche Beitrittserklärung unterfertigt, in der unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden muss, dass der Beitritt nur unter der Annahme und Befolgung der Vereinssatzung erfolgt, wobei insbesondere darauf hingewiesen werden muss, dass alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis (insbesondere unter Vereinsmitgliedern bzw. zwischen dem Verein und einem oder mehreren Vereinsmitgliedern) durch das schiedsgerichtliche Verfahren nach dem Vereinsgesetz 2002 endgültig vereinsintern entschieden werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch

► den Tod (bei juristischen Personen durch den Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit)
► freiwilligen Austritt
► Ausschluss
► Streichung

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft von Seiten eines Mitglieds kann grundsätzlich jederzeit erfolgen und erlangt am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres (31. Oktober) seine Gültigkeit. Der Austrittswille muss dem Vorstand jedenfalls mindestens bis 30. September mitgeteilt werden, ansonsten verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Geschäftsjahr. Ausstehende Beträge sind jedenfalls zu begleichen.

(3) Der Vorstand kann eine Mitgliedschaft streichen/beenden, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung länger als zwei Monate mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Weiters kann ein Mitglied aus dem Verein vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es sich grober Pflichtverletzungen oder unehrenhaften Verhaltens schuldig gemacht hat. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

(4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Absatz (3) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden nehmen könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane

Die Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 9 Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Sie setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zusammen.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich in Papierform oder digital (z.B. E-Mail etc.) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge zur Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Obmann schriftlich einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung bzw. zu ordnungsgemäß eingebrachten Anträgen gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder teilnahme-, stimm- und wahlberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter bzw. durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten. Gibt es mehrere unterschiedliche Wahlvorschläge für eine Funktion, muss schriftlich, in allen anderen Fällen kann auch per Handzeichen abgestimmt werden.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Auf diesen Umstand muss in der Einladung hingewiesen werden.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(9) Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a. die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer

b. die Beschlussfassung über den Voranschlag

c. die Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

d. die Entlastung des Vorstandes

e. die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages

f. die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

g. die Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft

h. die Beschlussfassung über die Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines

i. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer und dem Vorstand bedürfen der Zustimmung der Generalversammlung.

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter sowie den Beiräten.

(2) Der Vorstand hat das Recht, ein wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist das an Jahren älteste Generalversammlungsmitglied verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar. Die Funktionsperiode von kooptierten Mitgliedern endet mit Ablauf der Funktionsperiode des gesamten Vorstandes.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(8) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihrer Funktion entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Vorstandes bzw. des neuen Vorstandsmitgliedes in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können ihren Rücktritt jederzeit schriftlich an den Vorstand gerichtet — bzw. im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung gerichtet — erklären. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers bzw. der Nachfolger wirksam.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht einem anderen Vereinsorgan durch die Statuten zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a. die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

b. die Vorbereitung der Generalversammlung

c. die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung

d. die Verwaltung des Vereinsvermögens

e. die Aufnahme, die Streichung/Beendigung der Mitgliedschaft und der Ausschluss von Vereinsmitgliedern

f. die Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines

g. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

§ 13 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

(1) Der Obmann vertritt den Verein nach außen, im Falle seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter.

(2) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, auf seine eigene Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(3) Der Obmann hat sich bei der Führung der Vereinsgeschäfte eines Schriftführers zu bedienen. Dieser führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

(4) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Finanzgebarung des Vereines verantwortlich.

(5) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.

(6) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 14 Die Rechnungsprüfer

(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses, des Voranschlages und ob die Mittel zweckmäßig verwendet wurden. Sie haben der Generalversammlung vom Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte (siehe § 10/i).

§ 15 Das Schiedsgericht

(1) Bei allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es ist dies eine Schlichtungseinrichtung nach dem Vereinsgesetz 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Zugehörigkeit zum Verband der Tiroler Obst- und Gartenbauvereine – „Grünes Tirol“

Sofern der Verein finanzielle oder sonstige Unterstützungen vom Verband der Tiroler Obst und Gartenbauvereine – „Grünes Tirol“ erhalten will, tritt er dem Verband der Tiroler Obst und Gartenbauvereine – „Grünes Tirol“ (vorher Landesverband) bei und unterwirft sich damit dessen Satzungen.

§ 17 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist

das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen jedenfalls für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden.

(2) Zu diesem Zweck ist das verbleibende Vereinsvermögen an den „Verband der Tiroler Obst- und Gartenbauvereine“ zu übergeben, wenn dieser die Voraussetzungen für die Zuerkennung von steuerlichen Begünstigungen gemäß den §§ 34 ff BAO erfüllt, was er durch die Vorlage einer aktuellen Bestätigung des dafür zuständigen Finanzamtes nachzuweisen hat. Das verbleibende Vereinsvermögen ist mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen Verwendung für den in § 2 bezeichneten Zweck zu übergeben.

(3) Sollte der „Verband der Tiroler Obst- und Gartenbauvereine“ zum Zeitpunkt der durch die Auflösung des Vereins oder den Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren, nicht mehr die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung gemäß den §§ 34 ff BAO erfüllen, oder aus sonstigen Gründen die Übergabe des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Vereinsvermögen anderen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gemäß den §§ 34 ff BAO zuzuführen. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.

§ 18 Datenschutz

Zum Zwecke der Mitgliederverwaltung und zur Kommunikation mit Mitgliedern werden personenbezogene Daten der Mitglieder sowie der Funktionäre verarbeitet. Verarbeitet werden Mitgliedsnummer, Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon, E-Mail-Adresse, Fax), Daten im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft und den Mitgliedsbeiträgen. Die Daten werden mit Zustimmung der Mitglieder auch über die Dauer der Mitgliedschaft hinaus gespeichert.

Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung sind diese Statuten sowie die Einwilligung der Betroffenen. Die Datenverarbeitung ist für die Tätigkeit des Vereins und zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig.

Der Verein ist Mitglied des Verbandes der Tiroler Obst- und Gartenbauvereine „Grünes Tirol“, der für den Verein Dienstleistungen übernimmt. Die Mitglieder sind außerdem zum Bezug der Mitglieder- und Fachzeitschrift „Grünes Tirol“ berechtigt. Der Verein wird ermächtigt, zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben sowie zu statistischen Zwecken personenbezogene Daten der Mitglieder im notwendigen Ausmaß an den Verband zu übermitteln.

Anmerkung:
Soweit im Text der Statuten personenbezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, geschieht dies ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit. Dies soll keinesfalls eine Geschlechterdiskriminierung oder eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zum Ausdruck bringen.

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